Tipps zum Schutz
vor Mietnomaden
und
zahlungsunwilligen Mietern
Grundsätzliches:
Man sollte den Mietvertrag unbedingt
notariell beurkunden lassen und
vom Notar mit einer Unterwerfungsklausel des Mieters in die sofortige
Zwangsvollstreckung versehen, um an sein Geld zu kommen, falls der Mieter nicht
zahlt.
Zusätzlich sollte man vom Notar eine Formulierung in den Mietvertrag aufnehmen lassen, die es erlaubt – falls der Mieter mit mehr als 2 Kaltmieten in Verzug gerät – die sofortige Zwangsräumung der Wohnung durchführen zu lassen.
Zur Sicherheit kann man auch noch
eine Versicherung abschließen gegen Schäden, die der Mieter in der Wohnung angerichtet
hat:
Versicherung von vermietetem Eigentum gegen
Schäden durch Mieter – möglich ist eine Versicherungssumme bis zu 30.000 €
(Stand Samstag, 28. März 2009)
kostet ca. 6 – 8,00 € / Monat
Versicherungsantrag und Infos erhalten Sie von …
Thomas Pflug
- Versicherungsfachmann
der BWV
IBV Marketing
Klingenhagen 12
49377 VECHTA
Telefon 0172 – 423 4
313
Siehe auch im www: http://www.vanda-gbr.de
Tipps, die Sie vor Abschluss des
Mietvertrages
beachten sollten:
Personalausweis
zeigen lassen
Da steht
immer die aktuelle Anschrift drauf. Diese sollte man sich notieren
Nun kann man schon einmal vergleichen, ob die Angaben korrekt sind
Schufa
Selbstauskunft
einholen
Mietkaution
nur als selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Bank, Volksbank oder Sparkasse akzeptieren – falls
Geldinstitut ablehnt – Finger weg von diesem Mieter – das Geldinstitut weiß
schon, warum es eine Bürgschaft abgelehnt
Die Gehaltsabrechnung
Eine Gehaltsabrechnung
kann Aufschluss darüber geben, ob der Mieter sich die Immobilie überhaupt
leisten kann. Manchmal lohnt sich auch ein Anruf beim Arbeitgeber.
Alten Mietvertrag
vorlegen lassen,
um mit dem Vor-Vermieter Kontakt aufnehmen zu können
Vom Vor-Vermieter
vor Abschluss
des Mietvertrags eine Mietschulden-Freiheitsbescheinigung zeigen
lassen
und fragen ob der Vor-Vermieter mit dem Mieter zufrieden war
letzte Telefonrechnung
vorlegen lassen
– ersatzweise Stromrechnung dient dazu, um festzustellen, ob angegebene alte
Anschrift mit alten Mietvertrag übereinstimmt
Übernahmeprotokoll anfertigen und vom Mieter unterschreiben
lassen – mögl. Fotos beifügen, um den Zustand bei Einzug dokumentieren zu
können
Vor der Kündigung
Zahlt der Mieter trotz Erinnerung unpünktlich, kann ihn der Vermieter abmahnen.
bei Kündigung muss beachtet
werden:
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – Zustellung der
Kündigung am besten per Bote. Der Vermieter muss in der fristlosen
Kündigung erklären, dass er einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem
Räumungstermin widerspricht.
Gleicht der Mieter seine Schulden während des Prozesses aus,
wird die Kündigung hinfällig. Um dies zu verhindern, muss der Vermieter
neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung aussprechen. In
diesem Fall muss der Bewohner der Immobilie trotz Zahlung der Rückstände die
Wohnung räumen.
Falls geklagt werden muss:
Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es zu empfehlen,
gleichzeitig mit der Räumungsklage auch eine Zahlungsklage wegen der offenen
Mietzahlungen einzureichen
Der Urkundsprozess
Die schnellste Art an sein Geld
zu kommen ist das Urkundsverfahren (BGH Az. VIII ZR 216/04). Der Vermieter legt
dem Gericht den Mietvertrag vor und erklärt, dass die Miete nicht gezahlt
wurde. In kürzester Zeit hat er einen Zahlungstitel gegen den Mieter – oft
schon nach einem Monat. Der Mieter wird mit seinen nur mündlich vorgetragenen
Begründungen nicht gehört. Folge: Mit dem Urteil kann der
Vermieter das Konto des Mieters sperren und pfänden. Anschließend sind die
Mieter meist bereit einen sogenannten Miet-Aufhebungsvertrag zu unterschreiben,
indem Sie die sofortige Räumung der Wohnung und die Zahlung der
rückständigen Miete vereinbaren können. Der Mieter will schließlich so schnell
wie möglich wieder über sein Konto verfügen können.
Bei Zwangräumung beachten!
Eine Linderung der Kosten versprechen sich betrogene
Vermieter vom sogenannten Berliner Modell. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs
(Az. I ZB 135/05) kann der Vermieter, der die Räumung seiner Immobilie
verlangt, sich zeitgleich auf sein Vermieterpfandrecht berufen. Vereinfacht
bedeutet das, dass er darauf bestehen darf, dass die Wohnungseinrichtung des
Mieters zunächst bleibt, wo sie ist– nämlich in der zu räumenden Wohnung. Dank
dieses Kunstgriffs entfallen die ansonsten anfallenden Einlagerungs- und
Transportkosten für das Mobiliar des Mietnomaden. Dieser hat dann vier Wochen
Zeit, das Pfand auszulösen, bevor es versteigert wird, um die Ansprüche des
Vermieters zu befriedigen.
Was geprellte Vermieter
allerdings tun können, ist:
Strafanzeige wegen Einmietbetrug oder Mieteingehungsbetrug
gegen den Mietnomaden zu erstatten. Die Staatsanwaltschaften verfolgen diese
Delikte, auch bei eidesstattlich versicherter Zahlungsunfähigkeit des Mieters.
Wenn der nämlich nicht in der Lage ist, eine gegen ihn verhängte Geldstrafe zu
bezahlen, muss er seine Strafe im Zweifel im Gefängnis absitzen.