Tipps zum Schutz vor Mietnomaden
und
zahlungsunwilligen Mietern

Grundsätzliches:
Man sollte den Mietvertrag unbedingt notariell beurkunden lassen und  vom Notar mit einer Unterwerfungsklausel des Mieters in die sofortige Zwangsvollstreckung versehen, um an sein Geld zu kommen, falls der Mieter nicht zahlt.

Zusätzlich sollte man vom Notar eine Formulierung in den Mietvertrag aufnehmen lassen, die es erlaubt – falls der Mieter mit mehr als 2 Kaltmieten in Verzug gerät – die sofortige Zwangsräumung der Wohnung durchführen zu lassen.

Zur Sicherheit kann man auch noch eine Versicherung abschließen gegen Schäden, die der Mieter in der Wohnung angerichtet hat:
Versicherung von vermietetem Eigentum gegen Schäden durch Mieter – möglich ist eine Versicherungssumme bis zu 30.000 € (Stand Samstag, 28. März 2009)
kostet ca. 6 – 8,00 € / Monat

Versicherungsantrag und Infos erhalten Sie von …
Thomas Pflug - Versicherungsfachmann der BWV
IBV Marketing
Klingenhagen 12
49377 VECHTA
Telefon 0172 – 423 4 313
Siehe auch im www: http://www.vanda-gbr.de


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Tipps, die Sie vor Abschluss des Mietvertrages
beachten sollten:

Personalausweis zeigen lassen
Da steht immer die aktuelle Anschrift drauf. Diese sollte man sich notieren
Nun kann man schon einmal vergleichen, ob die Angaben korrekt sind

Schufa
Selbstauskunft einholen

Mietkaution
nur als selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank, Volksbank oder Sparkasse akzeptieren – falls Geldinstitut ablehnt – Finger weg von diesem Mieter – das Geldinstitut weiß schon, warum es eine Bürgschaft abgelehnt

Die Gehaltsabrechnung
Eine Gehaltsabrechnung kann Aufschluss darüber geben, ob der Mieter sich die Immobilie überhaupt leisten kann. Manchmal lohnt sich auch ein Anruf beim Arbeitgeber.

Alten Mietvertrag
vorlegen lassen, um mit dem Vor-Vermieter Kontakt aufnehmen zu können

Vom Vor-Vermieter
vor Abschluss des Mietvertrags eine Mietschulden-Freiheitsbescheinigung zeigen lassen
und fragen ob der Vor-Vermieter mit dem Mieter zufrieden war

letzte Telefonrechnung
vorlegen lassen – ersatzweise Stromrechnung dient dazu, um festzustellen, ob angegebene alte Anschrift mit alten Mietvertrag übereinstimmt

Nach Abschluss des Mietvertrages bei Einzug

Übernahmeprotokoll anfertigen und vom Mieter unterschreiben lassen – mögl. Fotos beifügen, um den Zustand bei Einzug dokumentieren zu können

Tipps zur Kündigung

Vor der Kündigung

Zahlt der Mieter trotz Erinnerung unpünktlich, kann ihn der Vermieter abmahnen.

bei Kündigung muss beachtet werden:
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – Zustellung der Kündigung am besten per Bote. Der Vermieter muss in der fristlosen Kündigung erklären, dass er einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Räumungstermin widerspricht.
Gleicht der Mieter seine Schulden während des Prozesses aus, wird die Kündigung hinfällig.
Um dies zu verhindern, muss der Vermieter neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung aussprechen. In diesem Fall muss der Bewohner der Immobilie trotz Zahlung der Rückstände die Wohnung räumen.

Falls geklagt werden muss:
Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es zu empfehlen, gleichzeitig mit der Räumungsklage auch eine Zahlungsklage wegen der offenen Mietzahlungen einzureichen

Der  Urkundsprozess
Die schnellste Art an sein Geld zu kommen ist das Urkundsverfahren (BGH Az. VIII ZR 216/04). Der Vermieter legt dem Gericht den Mietvertrag vor und erklärt, dass die Miete nicht gezahlt wurde. In kürzester Zeit hat er einen Zahlungstitel gegen den Mieter – oft schon nach einem Monat. Der Mieter wird mit seinen nur mündlich vorgetragenen Begründungen nicht gehört. Folge: Mit dem Urteil kann der Vermieter das Konto des Mieters sperren und pfänden. Anschließend sind die Mieter meist bereit einen sogenannten Miet-Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, indem Sie die sofortige Räumung der Wohnung und die Zahlung der rückständigen Miete vereinbaren können. Der Mieter will schließlich so schnell wie möglich wieder über sein Konto verfügen können.

Bei Zwangräumung beachten!
Eine Linderung der Kosten versprechen sich betrogene Vermieter vom sogenannten Berliner Modell. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 135/05) kann der Vermieter, der die Räumung seiner Immobilie verlangt, sich zeitgleich auf sein Vermieterpfandrecht berufen. Vereinfacht bedeutet das, dass er darauf bestehen darf, dass die Wohnungseinrichtung des Mieters zunächst bleibt, wo sie ist– nämlich in der zu räumenden Wohnung. Dank dieses Kunstgriffs entfallen die ansonsten anfallenden Einlagerungs- und Transportkosten für das Mobiliar des Mietnomaden. Dieser hat dann vier Wochen Zeit, das Pfand auszulösen, bevor es versteigert wird, um die Ansprüche des Vermieters zu befriedigen.

Was geprellte Vermieter allerdings tun können, ist:
Strafanzeige wegen Einmietbetrug oder Mieteingehungsbetrug gegen den Mietnomaden zu erstatten. Die Staatsanwaltschaften verfolgen diese Delikte, auch bei eidesstattlich versicherter Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Wenn der nämlich nicht in der Lage ist, eine gegen ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen, muss er seine Strafe im Zweifel im Gefängnis absitzen.


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